Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Lindach

 

Präambel

Die Freiwillige Feuerwehr Lindach wurde bereits im Jahre 1883 gegründet. Bislang war der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen. Damit der Verein zukunftsfähig bleibt, hat die Mitgliederversammlung die nachfolgende Satzung beschlossen. Zur besseren Lesbarkeit wird in den Formulierungen nur die männliche Schreibweise verwendet.

 

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Lindach“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist Dinkelscherben, Ortsteil Lindach.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 (Zweck)

1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Lindach/Dinkelscherben und wird insbesondere verwirklicht durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Ein Mitglied kann zum Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, bei Widerspruch des augsgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 4 (Beitragspflicht)

1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge jährlich in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Ehrenmitglieder und Mitglieder nach Vollendung des 70. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 (Vorstand)

1. Der gesamte Vorstand des Vereins besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Kassier,

dem Schriftführer,

dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr,

und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr.

2. Der Vorstand kann durch die Benennung von Beisitzern (Vereinsmitglieder) erweitert werden. Die Anzahl und die Aufgaben der Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Bei Rechtsgeschäften im Wert von mehr als ein Tausend Euro vertreten der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein gemeinsam.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 6 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Dinkelscherben.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Dinkelscherben, der es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 8 (Übergangsregelungen)

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung des Feuerwehrvereins vom 13.01.1984.

2. Die Vereinsorgane können schon vor Eintragung der beschlossenen Satzung in das Vereinsregister auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die ebenfalls mit der Eintragung wirksam werden.

3. Die unter § 5 genannten Vorstandsmitglieder wurden letztmals am 17.02.2011 von der Mitgliederversammlung gewählt. Die seit dieser Wahl erbrachte Amtszeit wird auf die satzungsgemäße Amtszeit von sechs Jahren angerechnet.

4. Die Satzung wird nach der Eintragung in das Vereinsregister dem Markt Dinkelscherben und dem Finanzamt vorgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu beschließen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, die Schreibweise dieser Satzung den jeweils geltenden Rechtschreibregeln anzupassen und ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung beim Vereinsregister eintragen zu lassen.

Dinkelscherben-Lindach, den 17.04.2015

Unterschriften von Gründungsmitgliedern:

gez. Just Alfred
gez. Stuhlmüller Jürgen
gez. Kraus Thomas
gez. Spengler Michael
gez. Gnugesser Albert
gez. Mayer Armin
gez. Seitz Peter
gez. Wagner Ulrich
gez. Mayer Patrick
gez. Maurer Benjamin
gez. Mayr Jürgen